Grunderwerbsteuer und Neue EnEV-Novelle 2014
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer wurde von 4,5% auf 5% für das Bundesland Bremen
angehoben.
Neue Energiesparverordnung EnEV-Novelle-2014
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Was sich künftig für Eigentümer ändert
Auch für Eigentümer von Bestandsgebäuden ändert sich durch die EnEV-Novelle
etwas.
Sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel dürfen nach 30 Jahren nicht mehr
betrieben werden. Das heißt, Heizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen bis
2015 ausgetauscht werden. Bislang galt diese Pflicht nur für Heizungen, die vor 1978
eingebaut wurden.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Besitzer, die das Haus oder die Wohnung bereits zum 1.
Februar
2002 selbst bewohnt haben, müssen ihre Heizkessel nicht nachrüsten. Grundsätzlich
ausgenommen sind außerdem Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel, die
einen höheren Wirkungsgrad haben.
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Heizkostenverordnung: Warmwasser- und Heizwärmezähler
Ab dem 1. Januar 2014 müssen Vermieter geeichte Warmwasserzähler und
Heizwärmemessgeräte verwenden. Alte Wasserzähler, die seit dem 1. Januar 1987 in
Betrieb sind und Heizkörper, die seit dem 1. Juli 1981 verwendet werden, müssen
zum Jahreswechsel durch neue Geräte getauscht werden. Anderenfalls darf der Mieter
den Anteil der Warmwasser- und Heizkosten, der nicht gemäß der Verordnung erfasst
wurde, pauschal um 15 Prozent kürzen.
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Was sich künftig für Bauherren ändert
Wer ein Haus bauen möchte, muss als Bauherr dafür sorgen, dass die Immobilie bei
Heizung, Kühlung und Strom mit insgesamt weniger Energie als aktuell vorgegeben
auskommt. Es wurde eine einmalige Verschärfung der Effizienzanforderung für
Neubauten um 25 % des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfes beschlossen –
gültig ab 1. Januar 2016.
Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um
durchschnittlich 20 Prozent reduzieren. Bestandsgebäude sind von dieser
Verschärfung nicht betroffen.
Zum Stichtag müssen Eigentümer dafür sorgen, dass ihr Neubau die Werte einhält.
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Was sich zukünftig für Anbieter von Immobilien verändert
Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in kommerziellen
Immobilienanzeigen ab etwa Mitte 2014 die Art des Energieausweises, der
entsprechende Kennwert, die Angaben zur Befeuerungsart, die Energieeffizienzklasse
(bei neu ausgestellten Ausweisen) und das Baujahr angeben werden. Dabei sind die
Energiekennwerte auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche
zu beziehen.
Zudem hat der Bundesrat eingefordert, dass mit der EnEV 2014 auch die
Energieeffizienzklasse des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden muss.
Damit soll seine Bedeutung als Informationsinstrument für Verbraucher gestärkt
werden.
Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer bzw.
neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung
vorgelegt werden.
Die EnEV 2014 tritt ab 1. Mai 2014 in Kraft.
Was hat sich 2014 geändert
Fassadendämmung: Kosten reduzieren mit
sinnvoller Kombination
Grundsätzlich gilt: Eine Dämmung macht
besonders dann Sinn, wenn ohnehin
Instandsetzungen und/oder Reparaturen am
Gebäude durchgeführt werden sollen. So
entstehen für die Wärmedämmung nur noch
Zusatzkosten.
Durch Eigenleistung kann man die Kosten,
insbesondere der Dachdämmung, natürlich
erheblich reduzieren. Man sollte jedoch bedenken,
dass für die meisten Dämmarbeiten
handwerkliches Geschick, technisches Know-how
und Erfahrung nötig sind.
Qelle: CO²online
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