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Grunderwerbsteuer und Neue EnEV-Novelle 2014

Grunderwerbsteuer Die Grunderwerbsteuer wurde von 4,5% auf 5% für das Bundesland Bremen angehoben. Neue Energiesparverordnung EnEV-Novelle-2014 · Was sich künftig für Eigentümer ändert Auch für Eigentümer von Bestandsgebäuden ändert sich durch die EnEV-Novelle etwas. Sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben  werden. Das heißt, Heizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Bislang galt diese Pflicht nur für Heizungen, die vor 1978 eingebaut wurden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Besitzer, die das Haus oder die Wohnung bereits zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, müssen ihre Heizkessel nicht nachrüsten. Grundsätzlich ausgenommen sind außerdem Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel, die einen höheren Wirkungsgrad haben. · Heizkostenverordnung: Warmwasser- und Heizwärmezähler Ab dem 1. Januar 2014 müssen Vermieter geeichte Warmwasserzähler und Heizwärmemessgeräte verwenden. Alte Wasserzähler, die seit dem 1. Januar 1987 in Betrieb sind und Heizkörper, die seit dem 1. Juli 1981 verwendet werden, müssen zum Jahreswechsel durch neue Geräte getauscht werden. Anderenfalls darf der Mieter den Anteil der Warmwasser- und Heizkosten, der nicht gemäß der Verordnung erfasst wurde, pauschal um 15 Prozent kürzen. · Was sich künftig für Bauherren ändert Wer ein Haus bauen möchte, muss als Bauherr dafür sorgen, dass die Immobilie bei Heizung, Kühlung und Strom mit insgesamt weniger Energie als aktuell vorgegeben auskommt. Es wurde eine einmalige Verschärfung der Effizienzanforderung für Neubauten um 25 % des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfes beschlossen – gültig ab 1. Januar 2016. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um durchschnittlich 20 Prozent reduzieren. Bestandsgebäude sind von dieser Verschärfung nicht betroffen. Zum Stichtag müssen Eigentümer dafür sorgen, dass ihr Neubau die Werte einhält. · Was sich zukünftig für Anbieter von Immobilien verändert Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen ab etwa Mitte 2014 die Art des Energieausweises, der entsprechende Kennwert, die Angaben zur Befeuerungsart, die Energieeffizienzklasse (bei neu ausgestellten Ausweisen) und das Baujahr angeben werden. Dabei sind die Energiekennwerte auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen. Zudem hat der Bundesrat eingefordert, dass mit der EnEV 2014 auch die Energieeffizienzklasse des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden muss. Damit soll seine Bedeutung als Informationsinstrument für Verbraucher gestärkt werden. Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer bzw. neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. Die EnEV 2014 tritt ab 1. Mai 2014 in Kraft.

 Was hat sich 2014 geändert 

Fassadendämmung: Kosten reduzieren mit sinnvoller Kombination Grundsätzlich gilt: Eine Dämmung macht besonders dann Sinn, wenn ohnehin Instandsetzungen und/oder Reparaturen am Gebäude durchgeführt werden sollen. So entstehen für die Wärmedämmung nur noch Zusatzkosten. Durch Eigenleistung kann man die Kosten, insbesondere der Dachdämmung, natürlich erheblich reduzieren. Man sollte jedoch bedenken, dass für die meisten Dämmarbeiten handwerkliches Geschick, technisches Know-how und Erfahrung nötig sind. Qelle: CO²online
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